Vereinssatzung (PDF-Dokument)

Satzung des Turn- und Sportvereins Owen e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins ist Turn- und Sportverein Owen e.V. Er ist in das Vereinsregister des

Amtsgerichtes Kirchheim u. Teck eingetragen und hat seinen Sitz in Owen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die

Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch die Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe.

Der TSV Owen gibt sich eine Jugendordnung in der Aufgaben und Ziele der Vereinsjugend

festzulegen sind. In der Jugendordnung ist auch festzulegen, welche Mitglieder des TSV Owen

die Vereinsjugend bilden und aus welchen Organen sie besteht.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung

oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen

Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des

Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bestrebungen parteipolitischer konfessioneller und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die

ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Ausschuss kann im Rahmen der

haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene

Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG

beschließen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein will die Mitgliedschaft im Württ. Landessportbund e.V. (WLSB) beibehalten. Der

Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und

Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben

werden.

§ 5

I. Mitgliedschaft

1. a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden,

welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.

b) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Ausschusses.

Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines

Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandsgremiums vom Ausschuß ernannt.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, welche die Interessen des

Vereins in besonderer verdienstvoller Weise gefördert haben. Die Ehrenmitglieder

genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

2. Personen im Alter von 14 – 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren

sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefaßt. Ihre

Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluß des Ausschusses aufgrund eines von einem

Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrages. Im übrigen gelten die

Bestimmungen in Ziffer 1.b) sinngemäß.

3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes, es

unterwirft sich den Satzungen des Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren

Sportarten im Verein betrieben werden und Mitglied des Württ. Landessportbundes e.V.

sind.

II. Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1. Durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluß des

Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen

durch den Erziehungsberechtigten abzugeben ist.

2. Durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß kann nur durch den Ausschuß beschlossen

werden,

a. wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für

eine Zeit von mindestens 6 Monaten im Rückstand gekommen ist.

b. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Satzung des Württ.

Landessportbundes oder eines Verbandes dem der Verein als Mitglied angehört.

c. wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins des

WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise

herabsetzt.

Vor dem Ausschlußbeschluß in den Fällen 2b und 2c ist dem Betroffenen Gelegenheit zur

Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlußbeschluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den

Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Ausschuß

ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist.

Auf dieser ist ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den

Ausschlußbeschluß, ist dieser endgültig, wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur

Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.

Für Kinder und Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende

Erklärungen sind dem Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen einen

Ausschlußbeschluß des Ausschusses besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung

nicht.

§ 6 Beiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder

können durch den Ausschuss von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise

befreit werden, wenn sie aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in

der Lage sind.

Ehrenmitglieder sind mit dem Erreichen des Rentenalters von der Bezahlung eines

Mitgliedsbeitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an den Verein zu bezahlen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Ausschuß

c) das Vorstandsgremium

§ 8 Hauptversammlung

A) Die ordentliche Hauptversammlung

1.) Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche

Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorstandsgremium einzuberufen. Die Einberufung

erfolgt mindestens 4 Wochen zuvor durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt

der Stadt Owen.

2.) Die Tagesordnung hat zu enthalten:

a. Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes durch das Vorstandsgremium, des

Kassiers und der Abteilungsleiter

b. Bericht der Kassenprüfer

c. Entlastung des Ausschusses und der Kassenprüfer

d. Beschlussfassung über Anträge

e. Wahlen des Ausschusses und der Kassenprüfer

3.) a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung

beim Vorstandsgremium eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht

mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die

mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist

eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.

b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern in der Tagesordnung bzw.

unverzüglich nach Eingang gem. Ziffer 1 im Wortlaut bekanntzugeben. Anträge zur

Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

4.) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen

ordentlichen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für

Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich.

Kinder und Jugendliche haben mit Ausnahme ihrer lauf Jugendordnung gewählten

Vertreter für den Vereinsausschuß kein Stimmrecht.

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Gemeinnützigkeit

berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

5.) Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefaßten Beschlüsse, ist

ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu

unterzeichnen ist.

B) Die außerordentliche Hauptversammlung

Sie findet statt,

a) Wenn sie der Ausschuß mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf die

außergewöhnlichen Ereignisse für erforderlich hält.

b) Im Falle von § 9 Ziffer 5

c) Wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder

schriftlich gefordert wird. Für die Einberufung gelten dieselben Vorschriften wie zu A.

§ 9 Der Ausschuß

1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Ausschuß besteht aus

a) dem Vorstandsgremium bestehend aus bis zu 6 Personen

b) dem Kassier

c) dem Schriftführer

d) den Abteilungsleitern

e) und mehreren Beisitzern

2. Der Ausschuß erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die

Verwaltung des Vereinsvermögens.

3. Der Ausschuß ist bei Bedarf vom Vorstandsgremium einzuberufen.

4. Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit

ist der Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, das

von mindestens einem Vorstandsgremiumsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Ausschußmitglied aus, so kann es durch Zuwahl des

Ausschusses ersetzt.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsgremiumsmitgliedes kann der Ausschuß einen Nachfolger bis zur

nächsten Hauptversammlung bestimmen.

6. Alle Ausschußmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 10 Vorstandsgremium

Vorstand des Vereins, im Sinne §26 BGB, ist das Vorstandsgremium.

Das Vorstandsgremium besteht aus bis zu 6 Personen, jeweils 2 Vorstandsgremiumsmitlieder

vertreten den Verein gemeinsam. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so

genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandsgremiums.

§ 11 Strafbestimmungen

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluß abgesehen, einer

Strafgewalt. Der Ausschuß kann Ordnungsstrafen (Verweise, Verwarnungen oder Geldstrafen bis

Euro 150,-- gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der gegen die Satzung, das Ansehen, die

Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen

Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 12 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf

deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern

angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

b) Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall bestellt die Hauptversammlung 2

Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der

Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit der Zustimmung des Finanzamtes an

die Stadt Owen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke gemäß § 3 dieser Satzung.

Owen, den 2. März 1979

Der Schriftführer 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

gez. Siegfried Zahn gez. Herbert Geyer gez. Dieter Reckziegel

Satzung ist im Vereinsregister Nr. 74 des Amtsgerichtes Kirchheim eingetragen.

Satzungsänderungen

1. Jahreshauptversammlung 19.03.93 Änderung der Aufnahme der Jugendordnung

Die in der Jahreshauptversammlung vom 19.03.93 beschlossenen Satzungsänderung zu § 3

und § 8 Buchstabe A Ziffer 4.2 wurde in die vorliegende Fassung eingearbeitet. Die

Satzungsänderung wurde ins Vereinsregister eingetragen.

Gez. Höcherl 6.5.93 (1. Vorsitzender)

2. Jahreshauptversammlung 13.03.2009 Änderung bez. Ehrenamtspauschale

Die in der Jahreshauptversammlung vom 13.03.2009 beschlossenen Satzungsänderung zu §

3 in die vorliegende Fassung eingearbeitet.

Die Satzungsänderung wird ins Vereinsregister eingetragen.

Gez. Volker Raichle 09.12.2010 (1. Vorsitzender)

3. Jahreshauptversammlung 20.05.2011 Änderung bez. Vorstandsgremium

Die in der Jahreshauptversammlung vom 20.05.2011 beschlossenen Satzungsänderung zu

§ 5, 7, 8, 9 und 10 in die vorliegende Fassung eingearbeitet.

Die Satzungsänderung wird ins Vereinsregister eingetragen.

Gez. Volker Raichle den 20.05.2011 (1. Vorstand)

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