Satzung des Turn- und Sportvereins Owen e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins ist Turn- und Sportverein Owen e.V. Er ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Kirchheim u. Teck eingetragen und hat seinen Sitz in Owen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die
Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch die Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe.
Der TSV Owen gibt sich eine Jugendordnung in der Aufgaben und Ziele der Vereinsjugend
festzulegen sind. In der Jugendordnung ist auch festzulegen, welche Mitglieder des TSV Owen
die Vereinsjugend bilden und aus welchen Organen sie besteht.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen
Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bestrebungen parteipolitischer konfessioneller und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die
ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Ausschuss kann im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene
Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG
beschließen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein will die Mitgliedschaft im Württ. Landessportbund e.V. (WLSB) beibehalten. Der
Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und
Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben
werden.
§ 5
I. Mitgliedschaft
1. a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden,
welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
b) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Ausschusses.
Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandsgremiums vom Ausschuß ernannt.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, welche die Interessen des
Vereins in besonderer verdienstvoller Weise gefördert haben. Die Ehrenmitglieder
genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
2. Personen im Alter von 14 – 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren
sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefaßt. Ihre
Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluß des Ausschusses aufgrund eines von einem
Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrages. Im übrigen gelten die
Bestimmungen in Ziffer 1.b) sinngemäß.
3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes, es
unterwirft sich den Satzungen des Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren
Sportarten im Verein betrieben werden und Mitglied des Württ. Landessportbundes e.V.
sind.
II. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. Durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluß des
Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen
durch den Erziehungsberechtigten abzugeben ist.
2. Durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß kann nur durch den Ausschuß beschlossen
werden,
a. wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für
eine Zeit von mindestens 6 Monaten im Rückstand gekommen ist.
b. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Satzung des Württ.
Landessportbundes oder eines Verbandes dem der Verein als Mitglied angehört.
c. wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins des
WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise
herabsetzt.
Vor dem Ausschlußbeschluß in den Fällen 2b und 2c ist dem Betroffenen Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlußbeschluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den
Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Ausschuß
ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist.
Auf dieser ist ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den
Ausschlußbeschluß, ist dieser endgültig, wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur
Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Für Kinder und Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende
Erklärungen sind dem Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen einen
Ausschlußbeschluß des Ausschusses besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung
nicht.
§ 6 Beiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder
können durch den Ausschuss von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise
befreit werden, wenn sie aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in
der Lage sind.
Ehrenmitglieder sind mit dem Erreichen des Rentenalters von der Bezahlung eines
Mitgliedsbeitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an den Verein zu bezahlen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Ausschuß
c) das Vorstandsgremium
§ 8 Hauptversammlung
A) Die ordentliche Hauptversammlung
1.) Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorstandsgremium einzuberufen. Die Einberufung
erfolgt mindestens 4 Wochen zuvor durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt
der Stadt Owen.
2.) Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a. Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes durch das Vorstandsgremium, des
Kassiers und der Abteilungsleiter
b. Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Ausschusses und der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über Anträge
e. Wahlen des Ausschusses und der Kassenprüfer
3.) a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung
beim Vorstandsgremium eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht
mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die
mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist
eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.
b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern in der Tagesordnung bzw.
unverzüglich nach Eingang gem. Ziffer 1 im Wortlaut bekanntzugeben. Anträge zur
Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
4.) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen
ordentlichen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich.
Kinder und Jugendliche haben mit Ausnahme ihrer lauf Jugendordnung gewählten
Vertreter für den Vereinsausschuß kein Stimmrecht.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Gemeinnützigkeit
berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
5.) Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefaßten Beschlüsse, ist
ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen ist.
B) Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt,
a) Wenn sie der Ausschuß mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf die
außergewöhnlichen Ereignisse für erforderlich hält.
b) Im Falle von § 9 Ziffer 5
c) Wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder
schriftlich gefordert wird. Für die Einberufung gelten dieselben Vorschriften wie zu A.
§ 9 Der Ausschuß
1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Ausschuß besteht aus
a) dem Vorstandsgremium bestehend aus bis zu 6 Personen
b) dem Kassier
c) dem Schriftführer
d) den Abteilungsleitern
e) und mehreren Beisitzern
2. Der Ausschuß erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die
Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Der Ausschuß ist bei Bedarf vom Vorstandsgremium einzuberufen.
4. Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, das
von mindestens einem Vorstandsgremiumsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Ausschußmitglied aus, so kann es durch Zuwahl des
Ausschusses ersetzt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsgremiumsmitgliedes kann der Ausschuß einen Nachfolger bis zur
nächsten Hauptversammlung bestimmen.
6. Alle Ausschußmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 10 Vorstandsgremium
Vorstand des Vereins, im Sinne §26 BGB, ist das Vorstandsgremium.
Das Vorstandsgremium besteht aus bis zu 6 Personen, jeweils 2 Vorstandsgremiumsmitlieder
vertreten den Verein gemeinsam. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so
genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandsgremiums.
§ 11 Strafbestimmungen
Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluß abgesehen, einer
Strafgewalt. Der Ausschuß kann Ordnungsstrafen (Verweise, Verwarnungen oder Geldstrafen bis
Euro 150,-- gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der gegen die Satzung, das Ansehen, die
Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 12 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf
deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
b) Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall bestellt die Hauptversammlung 2
Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der
Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit der Zustimmung des Finanzamtes an
die Stadt Owen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke gemäß § 3 dieser Satzung.
Owen, den 2. März 1979
Der Schriftführer 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
gez. Siegfried Zahn gez. Herbert Geyer gez. Dieter Reckziegel
Satzung ist im Vereinsregister Nr. 74 des Amtsgerichtes Kirchheim eingetragen.
Satzungsänderungen
1. Jahreshauptversammlung 19.03.93 Änderung der Aufnahme der Jugendordnung
Die in der Jahreshauptversammlung vom 19.03.93 beschlossenen Satzungsänderung zu § 3
und § 8 Buchstabe A Ziffer 4.2 wurde in die vorliegende Fassung eingearbeitet. Die
Satzungsänderung wurde ins Vereinsregister eingetragen.
Gez. Höcherl 6.5.93 (1. Vorsitzender)
2. Jahreshauptversammlung 13.03.2009 Änderung bez. Ehrenamtspauschale
Die in der Jahreshauptversammlung vom 13.03.2009 beschlossenen Satzungsänderung zu §
3 in die vorliegende Fassung eingearbeitet.
Die Satzungsänderung wird ins Vereinsregister eingetragen.
Gez. Volker Raichle 09.12.2010 (1. Vorsitzender)
3. Jahreshauptversammlung 20.05.2011 Änderung bez. Vorstandsgremium
Die in der Jahreshauptversammlung vom 20.05.2011 beschlossenen Satzungsänderung zu
§ 5, 7, 8, 9 und 10 in die vorliegende Fassung eingearbeitet.
Die Satzungsänderung wird ins Vereinsregister eingetragen.
Gez. Volker Raichle den 20.05.2011 (1. Vorstand)